Pflegebedürftigkeit und Beantragung eines Pflegegrads

Pflegebedürftigkeit

Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes gilt eine Person als pflegebedürftig, wenn sie „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe“ bedarf.
(vgl. Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit, Stand: 16.04.2015)

Manchmal entsteht der Bedarf nach Hilfe schleichend. Man merkt plötzlich, dass Dinge, die einem früher problemlos von der Hand gingen, immer schwerer fallen.
Manchmal geht es allerdings auch sehr schnell, wie zum Beispiel nach einem Sturz. Schlagartig ist alles anders.
Egal, wie es kommt, es stellt sich immer die Frage: Was nun?

Antrag auf Pflegegrad

Die Pflegekassen stellen auf Antrag die finanziellen Mittel zur Verfügung, die benötigt werden, um Ihnen die erforderliche Hilfe zu ermöglichen.
Den Antrag können Sie sich von Ihrer Krankenkasse zusenden lassen oder ganz formlos selbst einen aufsetzen. Diesen senden Sie mit Ihren Daten an die Pflegekasse (= dieselbe wie Ihre Krankenkasse).
Ihre Kasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (kurz: MDK) weiter. Der MDK vereinbart daraufhin bei Ihnen zu Hause einen Termin, bei dem ein Pflegegutachten erstellt wird.
Anhand des erstellten Pflegegutachtens wird beurteilt, ob Sie einen Pflegegrad erhalten und wenn ja, welchen. Sie erhalten über das Ergebnis innerhalb weniger Tage einen schriftlichen Bescheid von Ihrer Krankenkasse.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat bei der Antragstellung auf Pflegegrad zur Seite. Auf Wunsch sind wir auch anwesend bei der Begutachtung durch den MDK.

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