Ist die Pflegeperson eines Pflegebedürftigen verhindert (zum Beispiel aufgrund eigener Krankheit, weil sie Urlaub macht oder aus sonstigen Gründen) oder benötigt sie bei der Pflege zeitweise Entlastung, kann Verhinderungs- oder Ersatzpflege in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflegeleistungen der Pflegekassen:
Seit dem 1. Januar 2015 ist Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen im Jahr möglich, die auf einmal oder in Teilen genutzt werden kann.
Hierzu steht ein eigenes Budget von insgesamt 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, das auf Antrag zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Sachleistungen des Pflegedienstes in Anspruch genommen werden kann. Es ist außerdem möglich, bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das entspricht 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege zu nutzen, sofern diese nicht schon aufgebraucht wurden. Der genutzte erhöhte Betrag der Verhinderungspflege (bis zu 2.418 Euro/Kalenderjahr) wird mit dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege verrechnet.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege sind:
– Vorhandensein von Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
– die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten,
– die eingetragene Pflegeperson, die normalerweise die Pflege oder einen Teil der Pflege sicherstellt, ist verhindert.
Ebenfalls möglich: Stundenweise Verhinderungspflege – die flexible Möglichkeit zur Entlastung der Pflegeperson
Verhinderungspflege muss nicht unbedingt tage- oder wochenweise oder gar in einer Einrichtung stattfinden. Ebenso ist es möglich, stundenweise Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst zu nutzen; eine Möglichkeit, die für die Pflegeperson eine deutliche Entlastung im Alltag bedeuten kann!
Der Leistungsbetrag ist derselbe wie bei der „normalen“ Verhinderungspflege und ebenfalls kann ergänzend die Hälfte des jährlichen Kurzzeitpflege-Budgets für die stundenweise Verhinderungspflege verwendet werden.
Die Leistungen, die bei der stundenweisen Verhinderungspflege erbracht werden, können individuell zwischen Pflegebedürftigen bzw. der Pflegeperson und dem Pflegedienst vereinbart werden. Ebenso steht es Ihnen frei, die stundenweise Verhinderungspflege regelmäßig oder nur punktuell zu nutzen.
Unser Angebot für Sie:
Gerne übernehmen wir die zeitweise Pflege bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson in Ihren eigenen vier Wänden. Wir bitten Sie hierzu, Ihre Anfrage auf die Übernahme der Verhinderungspflege bei uns rechtzeitig zu stellen, damit wir genügend Planungsvorlauf haben. Gerne stehen wir Ihnen auch bei Fragen rund ums Thema zur Seite.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch eine private Ersatzpflegeperson
Wird die Verhinderungs- oder Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert) oder durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im selben Haushalt leben, erbracht, so beträgt der Leistungsbetrag nicht 1.612 Euro pro Kalenderjahr, sondern ist auf den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe beschränkt. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung bis auf insgesamt 1.612 Euro erhöht werden.
Wünschen Sie weitere Informationen zur Verhinderungs- und Ersatzpflege, Ihren Leistungsansprüchen oder Hilfe bei der Beantragung von Verhinderungspflege, setzen Sie sich mit uns einfach in Verbindung. Wir beraten Sie sehr gerne und haben bestimmt das passende Angebot für Sie.